Abbruchwert
Wert eines Grundstücks mit Gebäuden, für die der Abbruch vorgesehen und möglich ist oder aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. § 20 Wertermittlungsverordnung (WertV) unterscheidet drei Regelungen:
1. Freilegung sofort,
2. Freilegung alsbald,
3. Freilegung längerfristig nicht möglich.