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Abbruchwert

Wert eines Grundstücks mit Gebäuden, für die der Abbruch vorgesehen und möglich ist oder aus rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich ist. § 20 Wertermittlungsverordnung (WertV) unterscheidet drei Regelungen:
1. Freilegung sofort,
2. Freilegung alsbald,
3. Freilegung längerfristig nicht möglich.