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Aufenthaltsräume

Der Begriff ist in den jeweiligen Landesbauordnungen definiert.

Nach BayBO 1998 Art. 45 Abs. 1:
"Aufenthaltsräume sind Räume, die nicht nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind oder nach Lage und Größe dazu benutzt werden können."

Wichtige Merkmale:
Ausreichende Nutzfläche und Raumhöhen, senkrecht stehende Fenster, ausreichende Belichtung und Belüftung.