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Auflassungsvormerkung

§ 883 BGB; der Erwerber eines Grundstücks kann die bereits erfolgte Auflassung bis zur endgültigen Eintragung im Grundbuch absichern.

Der Veräußerer kann das Grundstück nicht anderweitig veräußern (kein gutgläubiger Erwerb eines Dritten möglich), das Recht ist übertragbar und verpfändbar.