Ausgleichsfläche
Rechtsgrundlage:
§§ 1 a und 135 a BauGB; es ist der Ausgleich für zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durch geeignete Darstellungen von Flächen in Flächennutzungsplänen bzw. Festsetzungen in Bebauungsplänen vorzugeben.
§ 9 Abs. 1 BauGB bietet hiefür Alternativen an.