Baugrundkarte
§ 200 Abs. 3 BauGB stellt die Ermächtigung der Gemeinde dar, Flächen die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind, in Karten und Listen (Baugrundkarte, Baulandkataster) auf der Grundlage eines Lageplanes zu erfassen, der Flur- und Flurstücksnummern, Straßennamen und angaben zur Grundstücksgröße enthält.