A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  




Baulärm

⇒ Immissionen;
Gemäß § 22 Bundesimmissionsschutzgesetz (BISchG) hat der Betreiber nicht genehmigungs
bedürftiger dafür zu sorgen, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, unvermeidbare Einwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden;

Baustellen sind im Sinne des BIschG als nicht genehmigungsbedürftige Anlagen einzustufen.

Als schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 2 auch Geräusche anzusehen, die
für Mensch und Tier belästigend wirken (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm - Geräuschemissionen 1970, Immissionsrichtwerte).