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Bergfreie Bodenschätze

§ 3 Bundesberggesetz unterscheidet bergfreie und grundeigene Bodenschätze.

Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, im Gegensatz
zu bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.

§ 3 Abs. 3 BBergG enthält eine abschließende Aufzählung von bergfreien Bodenschätzen ( z.B. Blei, Eisen, Gold, Stein- und Braunkohle).