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Bestandsverzeichnis

Der Begriff findet in verschiedenen Gesetzen Verwendung; hier sind zu nennen:
Das Bestandsverzeichnis nach 260 BGB.

Im Grundbuchrecht versteht man darunter die tatsächlichen Angaben zum Grundstück
(z.B. Gemarkung, Flurstücksnummer, Adresse, Wirtschaftsart und Größe);
nach BauGB § 53 ist für ein Umlegungsgebiet ebenfalls ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.