Betriebskosten
§ 27 II. Berechnungsverordnung; Kosten, die dem Eigentümer / Erbbauberechtigten durch das Eigentum am Grundstück / Erbbaurecht entsteht oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch laufend entstehen. Häufig als Nebenkosten bezeichnet, die jedoch im Gegensatz zu den Betriebskosten Kosten enthalten, die dem Vermieter aus dem Eigentum / Besitz wiederkehrend entstehen ( wie Instandhaltung, Verwaltungskosten, Kapitalkosten) und auf den Mieter im preisfreien wie preisgebundenen Wohnraum nicht umlagefähig sind. Sie gehören zu den Bewirtschaftungskosten gemäß § 24 II. BV.
1. Vereinbarung von Betriebkostenvorauszahlungen:
Voraussetzung: Verweis auf Anlage 3 der II. BV und mietvertragliche Regelung neben der Wohnungsmiete Varianten für preisfreien Wohnraum: Bruttomiete, Betriebskostenpauschale, Betriebskosten-Umlagenvorauszahlung für preisgebundenen Wohnraum (nur Betriebskosten-Umlagenvorauszahlung).
2. Anforderungen an die Abrechnung der Betriebskosten:
Abrechnung jährlich, im darauffolgenden Wirtschaftsjahr; Rahmenbedingungen für die Betriebskostenabrechung: Wirtschaftlichkeitsprinzip, Rechtsverbindlichkeit, schlüssige und nachvollziehbare Darstellung, Schriftform (§259 BGB, § 29 NMV, § 24 Abs. 2 II. BV).
3. Umlagenmaßstab:
Betriebskosten sind nach verbrauchabhängigen und verbrauchsunabhängigen Arten zu unterscheiden, die nach Verteilerschlüssel (Vereinbarungserfordernis) für alle Mieter gleich abzurechnen sind.