Bodenrichtwert
Der Bodenrichtwert ist nach § 196 des Baugesetzbuches der durchschnittliche Ertrags - und Lagewert des Bodens für Grundstücke, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.
Nach § 13 (2) WertV können neben oder anstelle von Preisen für Vergleichsgrundstücke auch geeignete Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwertes herangezogen werden.