Bruttorohbauland
Sind nach § 4 Abs. 3 WertV Flächen (Subkategorie des Rohbaulandes, umfasst die Gesamtheit des Plangebiets), die nach bauplanungsrechtlichen Bestimmungen für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung jedoch noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.
Bauplanungsrechtliche Bestimmungen können sich aus §§ 30, 34, 35 BAUGB ergeben.