Dienstbarkeit
Das BGB unterscheidet im fünften Abschnitt zwischen drei Arten von Dienstbarkeiten,
ohne sie zu definieren:
1) Grunddienstbarkeit,
2) Nießbrauch,
3) beschränkt persönliche Dienstbarkeit.
Dienstbarkeiten sind dingliche Nutzungsrechte. Gemeinsames Merkmal aller drei Formen ist ihre Ausrichtung auf ein Dulden der Nutzung eines Grundstückes oder Unterlassen der Nutzung eines Grundstückes.