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Dienstbarkeit


Das BGB unterscheidet im fünften Abschnitt zwischen drei Arten von Dienstbarkeiten,
ohne sie zu definieren:

1) Grunddienstbarkeit,

2) Nießbrauch,

3) beschränkt persönliche Dienstbarkeit.

Dienstbarkeiten sind dingliche Nutzungsrechte. Gemeinsames Merkmal aller drei Formen ist ihre Ausrichtung auf ein Dulden der Nutzung eines Grundstückes oder Unterlassen der Nutzung eines Grundstückes.