Ehrenamtlich Tätiger
Allgemein gilt:
Die Übernahme von Ehrenämtern ist freiwillig, soweit diese nicht durch Rechtsvorschrift verpflichtend ist.
Beispiel: Art 19, 20 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO).
Es gilt das ⇒ Objektivitätsprinzip und das ⇒ Geheimhaltungsprinzip.