Eigentum
Ist das Recht, das einem Inhaber erlaubt, mit einer Sache nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auf die Sache auszuschließen; § 903 BGB.
Arten:
Alleineigentum; Miteigentum nach § 1008 ff. BGB,
Gesamthandseigentum beispielsweise bei der BGB-Gesellschaft.
Grenzen:
Gesetze und Rechte Dritter