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Entschädigung

Beruht auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 3 GG; eine Entschädigung kann nur der erlangen, der durch eine hoheitliche Maßnahme in seinem Vermögen beeinträchtigt wurde. Soweit eine Rechtsposition betroffen ist (§ 94 BauGB).

Hoheitliche Maßnahmen können beispielsweise sein: Straßenbau, Leitungsbau, Schienenwege, Wasserstraßen.

Rechtspositionen: Flächenentzug, Formverschlechterung, Belastung durch Leitungsrechte, Naturschutzauflagen, Arrondierungsverlust, Grenzabstände, Einwirkungen auf den Restbesitz, sofern Zumutbarkeitsgrenzen überschritten werden.