Flächen der Land- und Forstwirtschaft
§ 4 Abs. 1 WertV definiert die Flächen der Land- und Forstwirtschaft.
Die Vorschrift unterscheidet zwischen
1) reinen Flächen der Land- und Forstwirtschaft ohne anderweitige Eignung (sie entsprechen dem sog. innerlandwirtschaftlichen Verkehrswert) und
2) besondere Flächen der Land- und Forstwirtschaft (sie entsprechen dem außerlandwirtschaftlichen Verkehrswert).