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Fluglärm

Im Bereich von Flughäfen sind Lärmschutzzonen festgelegt.

Lärmschutzzone 1 umfasst den Bereich des äquivalenten Dauerschallpegels,
der 75 dB (A) übersteigt;

Lärmschutzzone 2 reicht von 67 bis 75 dB (A).

Lärmimmissionen führen je nach Ausmaß zu einer Entschädigungsverpflichtung
des Emittenten.

Voraussetzungen:
Fluglärm trifft das Grundstück schwer und unerträglich;
das Grundstück ist aufgrund seiner Lage für eine Wohnbebauung ungeeignet;
durch die Lärmbelästigung wird die Zumutbarkeitsschwelle überschritten.