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Formelle Planreife

Die formelle Planreife ist nach § 33 Abs. 2 BauGB gegeben, wenn
1) die öffentliche Auslegung durchgeführt und die Träger öffentlicher Belange beteiligt worden sind,
2) anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht
     entgegensteht,
3) der Antragsteller für sich und seine Rechtsnachfolger diese Festsetzungen schriftlich anerkennt
     und
4) die Erschließung gesichert ist.