Gesamthandseigentum
Hier steht das Eigentum allen Eigentümern gemeinsam (Gesamthandsgemeinschaften),
also zur gesamten Hand zu;
Verfügungen über das Eigentum können alle nur gemeinsam treffen und nicht der Einzelne
über "seinen" Bruchteil (Miteigentum);
jeder ist Eigentümer der ganzen Sache.