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Grundstücksart

Man unterscheidet folgende Grundstücksarten:

- Mietwohngrundstücke liegen vor, wenn diese nach dem Jahresrohertrag bemessen zu 80%
  Wohnzwecken dienen.

- Geschäftsgrundstücke liegen vor, wenn diese nach dem Jahresrohertrag bemessen zu 80%
  gewerblichen oder öffentlichen Zwecken dienen.

- Gemischt genutzte Grundstücke liegen vor, wenn sie teils Wohnzwecken, aber auch gewerblichen
  und öffentlichen Zwecken dienen und keine Ein- bzw. Zweifamilienhäuser sind.

- Einfamilienhäuser enthalten in der Regel nur eine Wohnung; sie gelten auch dann als EFH,
  wenn sie zu gewerblichen und öffentlichen Zwecken mitbenutzt werden und dadurch die Eigenart
  des Einfamilienhauses nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

- Zweifamilienhäuser enthalten zwei Wohnungen

- Sonstige bebaute Grundstücke sind alle, die nicht unter die bereits aufgezählten Grundstücke
  fallen.