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Hammerschlagrecht

Beinhaltet das Recht zum Betreten und Benutzen eines fremden Grundstücks, um von dort aus Bau- Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der eigenen baulichen Anlage durchzuführen.

Diese Fälle betreffen das Nachbarrecht. Insoweit gilt zu beachten, dass der Nachbar die Inanspruchnahme rechtzeitig (ca. 1 Monat) schriftlich ankündigen sollte. Angerichtete Schäden sind zu beseitigen. Sollte man Streit mit dem Nachbarn haben, muss ihn persönlich nicht auf das Grundstück lassen, da er auch eine Firma beauftragen kann.