Hammerschlagrecht
Beinhaltet das Recht zum Betreten und Benutzen eines fremden Grundstücks, um von dort aus Bau- Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten an der eigenen baulichen Anlage durchzuführen.
Diese Fälle betreffen das Nachbarrecht. Insoweit gilt zu beachten, dass der Nachbar die Inanspruchnahme rechtzeitig (ca. 1 Monat) schriftlich ankündigen sollte. Angerichtete Schäden sind zu beseitigen. Sollte man Streit mit dem Nachbarn haben, muss ihn persönlich nicht auf das Grundstück lassen, da er auch eine Firma beauftragen kann.