A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  




Herrschendes Grundstück

Hiervon wird in der Regel gesprochen, wenn ein Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit belastet ist.

In der Regel wird ein Geh- und Fahrtrecht in der 2. Abteilung des Grundbuches eingetragen.

Das belastete Grundstück wird somit als sog. dienendes Grundstück, das begünstigte Grundstück als sog. herrschendes Grundstück bezeichnet.

Sog. Herrschvermerke können, müssen jedoch nicht eingetragen sein.