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Hobbyraum

Ein Hobbyraum ist nach der allgemeinen Rechtsauffassung ein nicht zu Wohnzwecken dienender Raum, können aber nach dem WEG (=Wohnungseigentumsgesetz) zum Sondereigentum gehören.

Die räumliche Trennung ist dabei nicht entscheidend, der sog. Nebenraum (Hobbyraum, Garage , Speicher- oder Kellerraum) muss nur abgeteilt und auch verschließbar sein.

In der Bewertung sind Hobbyräume dann gesondert zu beachten, wenn die Teilungserklärung ein selbständiges Sondereigentum für einen Hobbyraum festlegt (§ 3 Abs. 2 WEG - Abgeschlossenheit). Hier kommt daher darauf an, ob der Hobbyraum den Charakter von Kellerflächen bzw. Kleinlager durchschnittlicher bis gehobener Ausstattung besitzt.