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Marktanpassung

§ 7 Abs. 1 Satz 2 WertV schreibt vor, dass der Verkehrswert aus dem Ergebnis des herangezogenen Wertermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung der Lage auf dem Grundstücksmarkt zu bemessen ist. Dieser Vorgang wird im Allgemeinen mit Anpassung
des Ausgangswertes an die Marktlage oder als Marktanpassung bezeichnet.