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Nießbrauch

Der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089BGB) gewährt dem Nießbraucher das nicht veräußerliche und nicht vererbliche Recht, die Nutzung aus einer Sache (§ 1030 BGB) - ganz oder teilweise - zu ziehen. Es ist das umfassende Nutzungsrecht, das den Eigentümer von der Nutzung der Sache ausschließt, wobei aber Entgeltlichkeit vereinbart werden kann. Der Nießbrauch endet im Allgemeinen mit dem Tode des Berechtigten.