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Notwegerecht

Ein Notwegerecht ist nur bis zur Erstellung der notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg gesetzlich zu gewähren. § 917 BGB definiert als Notweg den Weg, den der Eigentümer eines Grundstücks zu dulden hat, weil es einem Nachbargrundstück an der zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendigen Verbindung mit einem öffentlichen Weg mangelt.