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Unland

Als Unland werden in § 45 BewG Betriebsflächen definiert, die auch bei geordneter Wirtschaftsweise keinen Ertrag abwerfen können.

Der Entwicklungszustand des Unland bestimmt sich in Anlehnung an § 4 WertV.

Sofern eine bauliche Nutzung nicht in Aussicht steht oder bereits zulässig ist und sich deshalb ein höherwertiger Entwicklungszustand ergibt, sind diese Qualitäten maßgeblich.

Ansonsten ist das Unland entsprechend seiner tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten zu bewerten (in der Regel nicht nutzbar - Anerkennungswert).