Verkehrswert
Der Verkehrswert nach § 194 BauGB wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands
der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Also der zum Bewertungsstichtag im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr erzielbare Preis einer Liegenschaft; hierzu dienen das Sach-, Ertrags- und Vergleichswertverfahren.