Abnahme
Die Abnahme ist eine Hauptpflicht des Bestellers einer Sache und stellt eine einseitige Willenserklärung des Auftraggebers dar, das bestellte Werk zu übernehmen.
In der Regel gehen mit Abnahme, (ersatzweise durch gutachterliche Fertigstellungsbescheinigung, § 641 a BGB) Besitz, Nutzen und Lasten und die Gefahr der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs vom Hersteller auf den Besteller einer Sache über, vgl. auch §§ 640 ff BGB.
Die Abnahme von Bauleistungen ist in § 12 VOB/B geregelt, sofern nicht das Vertragsrecht nach
§§ 631 ff. BGB vereinbart ist.
Immobilienbewertung in Bergkirchen Landkreis Dachau Immobiliengutachten
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