Gartenland Gartenland umfasst die dem Gartenbau dienenden Flächen einschließlich der Obstanlagen und Baumschulen, die nicht öffentlichen Parkanlagen bis zur Größe von 50 Ar, die Haus- und Ziergärten und die selbstständigen Kleingärten ohne Rücksicht darauf, ob sie eingefriedet sind oder nicht.
Gebäudefaktor
§ 12 WertV sieht die Ableitung von Vergleichsfaktoren unter anderem mittels Gebäudefaktor vor; Gebäudefaktoren sind als Quotient aus dem Kaufpreis vergleichbarer Grundstücke sowie dem ⇒ Rauminhalt, ⇒ Wohn-, Nutzfläche, ⇒ Geschossfläche der baulichen Anlage definiert und als Mittelwert aus einer Mehrzahl von Kaufpreisen hinreichend vergleichbarer Objekte abzuleiten. ⇒ Ertragsfaktor.
Gebrauchswert
Darunter wird die Qualität und Nutzbarkeit von Gebäuden verstanden. Der Gebrauchswert umfasst z.B. die Ertrags- und Kostensituation, die Grundrissqualität, die Bauqualität allgemein, den Zustand der Haustechnik, die Kommunikationstechnik, das Vorhandensein einer Wärmedämmung, Außenanlagen, Zuwegung, Nachbarschaft u.v.m.
Gedämpfter Bodenwert
Hypothetisch verminderter Bodenwert eines bebauten Grundstücks; dieser Hypothese liegt die Annahme zugrunde, dass "allein die Tatsache der Bebauung", - auch wenn sie in der realisierten Art und Maß der baulichen Nutzung der lagetypischen und baurechtlich zulässigen Nutzung entspricht -, die Minderung begründet. Die Dämpfung von Bodenwerten ist damit zu unterscheiden von der Erhöhung und Minderung des Bodenwerts bebauter Grundstücke (in der Wertermittlungslehre allgemein anerkannt) gegenüber dem Bodenwert unbebauter Grundstücke aufgrund einer nach Art und Maß gegenüber der lagetypischen bzw. baurechtlich zulässigen, abweichenden "höheren" oder "geringeren" Nutzung. In der Praxis stellt die Dämpfung der Bodenwerte eher eine Randerscheinung dar.
Gegenwert, vereinbarter
Verkaufswert einer Sache hängt auch mit dem Gebrauchswert zusammen. Die Parteien sollen den Verkehrswert einer Sache möglichst objektiv ermitteln; hiefür sind alle Verfahren der Wertermittlung heranzuziehen.
Geh- und Fahrtrecht
Auch Wegerecht genannt, das entweder als beschränkt dingliche ⇒ Grunddienstbarkeit ausgestaltet und in der II. Abteilung des Grundbuchs zugunsten des jeweiligen Eigentümers des herrschenden Grundstücks eingetragen ist oder als beschränkt persönliche Dienstbarkeit für eine Person, die nur auf dem dienenden Grundstück eingetragen wird. Der prägende Charakter geht vom Bedürfnis des herrschenden Grundstücks aus.
Geheimhaltung
Schweigepflicht erstreckt sich auf Privatgeheimnisse und ist in den §§ 203 ff. StGB normiert; sie betrifft vor allem Heilberufe, rechts- und wirtschaftsberatende Berufe. § 535b StGB stellt den Bruch des Dienstgeheimnisses unter Strafe. öffentlichkeit der Kaufpreissammlung: Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist unter Beachtung der informationellen Selbstbestimmung zulässig; ⇒ Datenschutz allgemein.
Gehölz
Holzpflanze (= höhere ausdauernde Pflanzen, wie Laub und Nadelbäume, deren Achsen und Wurzeln in ihrem Gewebe durch Einlagerung von Lignin in die Zellwände verholzen. - Eine aus Holzpflanzen bestehende Formation (natürlich oder anthropogen)
Geländeoberfläche
Bei dem Begriff der Geländeoberfläche wird man in der Regel von der natürlichen Geländeoberfläche ausgehen, also dem vorhandenen oder "gewachsenen" Boden. Diese Geländeoberfläche ist nicht künstlich durch Abgrabungen oder Aufschüttungen verändert. Der Begriff ist weder im BauGB noch in der BauNVO definiert; es obliegt der Ländergesetzgebung den Begriff zu erfassen.
Gemeiner Wert
Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung des Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Hierzu gehören zum Beispiel die Beschaffenheit des Wirtschaftsgut und seine Marktfähigkeit. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
Gemeinschaftseigentum
Ist gemäß § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) das Grundstück, sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum bzw. im Teileigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen. Hierunter fallen im Wesentlichen neben dem Grundstück: Außenmauern, alle tragenden Teile, Dächer, Treppenhäuser, alle zur gemeinschaftlichen Nutzung vorgesehenen Einrichtungen (Lifte, Wasch- und Kellerräume), die zentralen Ver- und Entsorgungsanlagen (Antennen, zentrale Warmwasser-/ Heizungsanlagen, Stromversorgung, Wasserversorgungs-/ Entsorgungsanlagen bis an den jeweiligen Einzelzähler bzw. übergabeeinrichtungen in den Wohnungen/Gewerbeeinheiten).
Gemengelage
Sind in der städtebaulichen Diskussion Gebiete mit mehr oder weniger engem Nebeneinander von unterschiedlichen Nutzungen, die sich in der einen oder anderen Beziehung gegenseitig beeinträchtigen oder behindern.
Gemischte Baufläche
Sind im Flächennutzungsplan (§ 5 BauGB; gemischte Bauflächen (M)) darzustellen, soweit es erforderlich ist. Die Typen sind zwingend und abschließend dargestellt (Typenzwang).
Genügende Anzahl
Begriff der Statistik; um eine statistisch gesicherte Aussage zu gewährleisten, ist eine genügende Anzahl von Vergleichswerten, -objekten (Mindestanzahl an vergleichbaren Stichproben) nötig.
Geringstland
Als Geringstland werden Flächen bezeichnet, für die gemäß dem Bodenschätzungsgesetz auf der Grundlage des Ackerschätzungs-rahmens und des Grünlandschätzungsrahmens keine Wertzahlen (Acker- und Grünlandzahlen) festzustellen sind ($ 44 BewG).
Geruch
Wahrnehmung von in der Luft gelösten chemischen Elementen über Rezeptoren im Nasen- und Rachenraum. Geruchsimmissionen können belästigend sein und werden nach zumutbaren und unzumutbaren Immissionen (§ 906 BGB) unterschieden.
Gesamthandseigentum
Hier steht das Eigentum allen Eigentümern gemeinsam (Gesamthandsgemeinschaften), also zur gesamten Hand zu; Verfügungen über das Eigentum können alle nur gemeinsam treffen und nicht der Einzelne über "seinen" Bruchteil (Miteigentum); jeder ist Eigentümer der ganzen Sache.
Geschäftswert
Der Geschäftswert (Firmenwert, Goodwill) ist die Differenz aus Ertragswert und Substanzwert eines Unternehmens. Der Substanzwert entsteht durch Einzelbewertung. Betriebsnotwendige Vermögensgegenstände des Unternehmens werden mit Wiederbeschaffungs-, bzw. Wiederherstellungskosten, nicht betriebsnotwendige mit Liquidationserlösen bewertet. Von der Summe dieser Werte werden die Schulden abgezogen.
Geschlossene Bauweise
Die Gebäude werden in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet.Ausnahme: Vorhandene Bebauung erfordert eine Abweichung (vgl. § 22 Abs. BauNVO).
Geschlossene Immobilienfonds
Hier ist zwischen offenem und geschlossenem Immobilienfond zu unterscheiden. Der Unterschied wird an der Zahl der Anteilsscheine deutlich. Hat ein Fonds ein begrenztes Anlagevolumen und steht auch nur eine begrenzte Anzahl von Anteilsscheinen zur Verfügung, dann agiert dieser Fonds nach dem "closed-end-Prinzip". Der Anleger erwirbt unmittelbares Eigentum in Form von Gesellschaftsanteilen an einer Kommanditgesellschaft (KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Es gilt das allgemeine Handels- und Steuerrecht; eine laufende, gesetzlich vorgeschriebene Kontrolle findet nicht statt. Anders ⇒ Offene Immobilienfonds.
Geschossfläche
Summe der Grundflächen aller ⇒ Vollgeschosse und werden nach den Außenmaßen (einschließlich Außenwände, vgl. auch DIN 277 Teil 1, ⇒ Bruttogrundfläche) der Gebäude bestimmt.
Geschossflächenpreis
Gibt das Verhältnis zwischen dem Bodenwertanteil je m² und der Geschossflächenzahl an. Er ergibt sich aus der Division des Bodenpreises pro m² durch die Geschossflächenzahl (GFZ).
Gespaltenes Ertragswertverfahren
Umgangsprachliche Bezeichnung für die Ausprägung des Ertragswertverfahren, bei der sich der Ertragswert eines bebauten Grundstücks aus dem Bodenwertanteil und dem Ertragswert der baulichen Anlage zusammensetzt. Das ungespaltene Ertragswertverfahren, auch vereinfachtes Ertragswertverfahren genannt, kann vor allem bei baulichen Anlagen mit hoher Restnutzungsdauer (³ð 40 Jahre) zur Anwendung kommen, da mit zunehmender Restnutzungsdauer der Bodenverzinsungsbetrag eine zu vernachlässigende Größe wird.
Gewerbeimmobilie
Sehr breiter heterogener Bereich der Immobilienwirtschaft; folgende Typen können unter dem Begriff zusammengefasst werden: Büroimmobilien, Handels-, Industrie-, Hotel-, Freizeit-, Seniorenimmobilien. Die Typisierung nach der Nutzungsform unterscheidet: Produzierendes Gewerbe, Dienstleistungsunternehmen, Handelsunternehmen, Non-Profit-Organisationen Bewertung: Standortanalyse, Ertrags- und Sachwertverfahren.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das über Rechtsverhältnisse an Grundstücken Auskunft gibt (z.B. Eigentum, Rechte und Belastungen). Es dient damit der Sicherung von Rechten. öffentliche Lasten werden im Grundbuch nur dann nachgewiesen, wenn Spezialgesetze dieses vorschreiben (z.B. das BauGB zum Umlegungsvermerk).
Grundkonstruktion
Haupttragwerk von Wänden, Decken, Treppen und Dach. Das Versagen der Grundkonstruktion eines Gebäudes bedeutet einen sprunghaften Verlust an Substanzwert.
Grundstück
Unter Grundstück versteht man die Einheit aus Flurstücken und Gebäuden, die einer gemeinsamen Funktion zuzuordnen sind. Der Grundstückswert setzt sich üblicherweise aus dem Bodenwert, dem Gebäudewert und dem Wert der Außenanlagen zusammen.
Gutachter
Gutachter oder Sachverständiger sind in der Regel Spezialisten mit besonderer Fachkenntnis auf besonderem Gebiet hier auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken. Sachverständige werden nach einer Prüfung durch Organe der öffentlichen Hand bestellt. Bestellungsorgane für Grundstückssachverständige ist die IHK. Bestellungsorgan für landwirtschaftliche Sachverständige mit der Spezialrichtung Grundstücksbewertung ist das Land (Landwirtschaftsministerium, oder nachgeordnete Institutionen). Bürger, die Wertermittlung von Grundstücken in Auftrag geben, sollten vom Gutachter den Nachweis einer fachorientierten Ausbildung verlangen.
Gutachterausschuss
Bei den Katasterämtern sind Gutachterausschüsse in Sachsen-Anhalt berufen. Diese bestehen aus Sachverständigen für Grundstücksbewertung der Region. Die Hauptaufgabe der Gutachterausschüsse ist die jährliche Ermittlung von Bodenrichtwerten. Darüber hinaus übernimmt der Gutachterausschuss häufig auch die Erstellung von Grundstücksgutachten. Beim Gutachterausschuss handelt es sich um eine Landesbehörde.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Taufkirchen Landkreis Mühldorf Inn Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien