Bergfreie Bodenschätze
§ 3 Bundesberggesetz unterscheidet bergfreie und grundeigene Bodenschätze.
Grundeigene Bodenschätze stehen im Eigentum des Grundstückseigentümers, im Gegensatz
zu bergfreien Bodenschätzen, auf die sich das Eigentum an einem Grundstück nicht erstreckt.
§ 3 Abs. 3 BBergG enthält eine abschließende Aufzählung von bergfreien Bodenschätzen ( z.B. Blei, Eisen, Gold, Stein- und Braunkohle).
Immobilienbewertung in Train Landkreis Kelheim Immobiliengutachten
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien