Bestandsverzeichnis
Der Begriff findet in verschiedenen Gesetzen Verwendung; hier sind zu nennen:
Das Bestandsverzeichnis nach 260 BGB.
Im Grundbuchrecht versteht man darunter die tatsächlichen Angaben zum Grundstück
(z.B. Gemarkung, Flurstücksnummer, Adresse, Wirtschaftsart und Größe);
nach BauGB § 53 ist für ein Umlegungsgebiet ebenfalls ein Bestandsverzeichnis zu erstellen.
Immobilienbewertung in Warngau Landkreis Miesbach Immobiliengutachten
Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien