Einheitswerte haben für Erbschafts- und Schenkungssteuer keine Bedeutung mehr seit dem 01.01.1996.
Nach § 138 Abs. 1 BewG werden besondere Werte festgestellt, die nur im Bedarfsfall erfolgt (Bedarfsbewertung, § 138 Abs. 5 BewG).
Maßgebend für die Feststellung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt und die Wertverhältnisse zum 01.10.1996, die bis zum 31.12.2001 gelten (§ 138 Abs. 4 BewG).
Zuständig sind die Finanzämter (Lage des Grundstücks).
Unterscheidung bei Grundvermögen:
Bebaute und unbebaute Grundstücke. § 145 Abs. 3
BewG: Der Wert unbebauter Grundstücke bestimmt sich nach ihrer Fläche und den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten.
Diese sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen.
Der Steuerpflichtige hat die Möglichkeit, einen niedrigeren Wert nachzuweisen. §§ 146 - 150
BewG: Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5-fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete (Jahresmiete ohne Betriebskosten), vermindert um die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes (§ 146 Abs. 2 und 4 BewG).
Immobilienbewertung in Baar-Ebenhausen Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm Immobiliengutachten
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