Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Grundbuchauszug



Nach § 12 Abs. 2 GBO bezeichnet man eine Abschrift des Grundbuches als Grundbuchauszug; dieser steht in engem Zusammenhang mit der Grundbucheinsicht, die jedem gestattet ist, sobald er sein berechtigtes Interesse nachgewiesen hat. Der Eigentümer kann dem Berechtigten (z.B. dem Sachverständigen, dem Wertermittler, dem Wertgutachter für Immobilien) erteilen.











Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Tüßling Altötting Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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