Als Grunddienstbarkeit wird ein beschränkt dingliches Recht bezeichnet, das den Berechtigten gestattet, ein fremdes Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen. Mögliche Inhalte können sein, dass dem belasteten Grundstück untersagt ist, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder von einzelnen Rechten Gebrauch zu machen.
Die Grunddienstbarkeit ist im BGB unter den §§ 1018 bis 1029 geregelt. In der Praxis werden Grunddienstbarkeiten vor allem als Wege- oder Leitungsrecht eingetragen. Das davon betroffene Grundstück wird als dienendes, das begünstigte Grundstück als herrschendes Grundstück bezeichnet.
Weitere Ausübungen sind das Ausbeutungsrecht beim Kiesabbau, das Gewerbeausübungsrecht, Immissionsrecht, der Überbau, aber auch Unterlassungsinhalte sein wie Baubeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen.
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