Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Grundeigentum



Beschreibt das Eigentum an einem Grundstück. Hierzu bestehen einige Sondervorschriften, die auf den Wert und die Unbeweglichkeit der Immobilie (= lateinisch unbewegliche Sachen) zurückzuführen sind. Deshalb sind im BGB die Veräußerung und der Eigentumsübergang gesondert geregelt.

So bedarf der grundsätzlich formfreie Kaufvertrag bei Grundstückgeschäften der notariellen Beurkundung (§ 311 b BGB). Die Übereignung erfolgt durch Auflassung und Eintragung im Grundbuch. Maßgebliche Rechtsvorschriften sind die §§ 873, 925 BGB.

An Grundstücken können besondere Rechte (Dienstbarkeiten) bestellt werden, für Grundpfandrechte (Grundschuld, Hypothek, Rentenschuld) gelten besondere Regeln; das BGB regelt auch das Verhältnis der Nachbarn untereinander (§ 1018 ff. BGB).

Ferner umfasst das Grundeigentum auch alles, was fest mit dem Grund und Boden verbunden ist, sog. wesentliche Bestandteile (§ 94 BGB), sofern nicht besondere Regeln wie für das Erbbaurecht oder das Teileigentum existieren; zu den wesentlichen Bestandteilen zählen auch Rechte (§ 96 BGB) wie die Dienstbarkeit.









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