Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Haftung


Der Begriff der Haftung wird nicht einheitlich gebraucht und meint häufig das Einstehen für die Schuld einer Leistungserbringung; nicht selten umfasst die Haftung das gesamte pfändbare Vermögen, kann aber auch beschränkt sein (z.B. bei der Erbenhaftung auf den Nachlass).
Beim Grundpfandrecht haftet das Grundstück ohne Rücksicht auf die persönliche Schuld (beliebtes Sicherungsmittel der Banken bei Finanzierung von Haus und Wohnung).
Ferner kennt man die vertragliche Haftung bei Nicht- oder Schlechterfüllung, wenn der Handwerker murkst oder gar nicht erst kommt und es dadurch zu Vermögensschäden u.U. auch am Eigentum des Vertragsgläubigers kommt.
Im Deliktrecht kommt es zur Haftung in der Regel bei pflichtwidrigem Verhalten oder bei Verletzung der Sorgfaltspflicht; es wird regelmäßig ein (zurechenbares) Verschulden vorausgesetzt.

Der Sachverständige haftet für die Richtigkeit des von ihm erstellten Wertgutachtens, allerdings unterscheidet sich die Haftung des privat und von Amtswegen bestellten Gutachters.

Im Privatauftrag kommt ein Werkvertrag zustande (§§ 631 ff. BGB); geschuldet wird ein werkvertragsrechtlicher Erfolg.
Die Gewährleistungsvorschriften gemäß § 633 BGB kommen zur Anwendung.
Grundsätzlich besteht zunächst das Recht auf Nacherfüllung (§ 635 BGB); wird der Mangel nicht beseitigt kann der Auftraggeber den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 637 BGB) oder vom Vertrag zurücktreten (§ 636 BGB) oder die Vergütung mindern (§ 638 BGB).

Der gerichtlich bestellte Gutachter haftet aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Verhältnis, es greift die Delikthaftung. Der Sachverständige muss in vorwerfbarer Weise ein falsches oder fehlerhaftes Gutachten erstellt haben und einen Dritten in sittenwidriger Weise einen Schaden zufügt.
Anspruchsgrundlagen sind die §§ 826 und 823 BGB; § 826 greift bei mindestens leichtfertigem Handeln.
Bei § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz haftet der Sachverständige dann, wenn er bei Erstellung des Gutachtens gegen eine Vorschrift verstößt, die den Schutz eines Dritten dient. Die Haftung aus Delikt verjährt in 30 Jahren und kann nur in sehr geringem Umfang im beschränkt werden (nur der privat bestellte, nicht der öffentlich-bestellte Gutachter).

Bei der Haftung des Gutachterausschusses greift die Amtshaftung nach § 839 BGB.





Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Kühlenthal Augsburg Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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