Hauptfeststellungszeitpunkt
Ist in § 21 des Bewertunggesetzes geregelt:
Die Einheitswerte werden in Zeitabständen von je sechs Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahrs (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.
Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Langenneufnach Augsburg Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien