Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

HOAI

= Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

Die Bestimmungen der HOAI gelten für die Berechnung der Entgelte für die Leistungen der Architekten und Ingenieure.

Für die Berechnung des Honorars sind vier Komponenten maßgeblich:
a. Die anrechenbaren Kosten oder der Wert oder die Fläche oder Ansätze für Verrechnungseinheiten
b. Honorarzonen bzw. -stufen oder Normalstufe bzw. Schwierigkeitsstufe
c. Die Honorartafel
d. Die erbrachten Architekten- oder Ingenieurleistungen nach Leistungsbildern (Grundleistungen bzw. besondere Leistungen)

Für Honorarkosten von Wertgutachtern waren bisher die Regelungen in § 34 HOAI (seit 1976) anwendbar; seit August 2009 wird bedingt durch die Novellierung die Berechnung der Honorarkosten "in Anlehnung an die HOAI" vom Bundesverband deutscher Sachverständiger e.V. zwar empfohlen, Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken im privatgutachterlichen Bereich sind nicht mehr an eine gesetzliche Gebührenordnung gebunden, da die Honorierung von Wertermittlungen und Gutachten im privatgutachterlichen Bereich nicht mehr geregelt ist.

Das Honorar für ein Verkehrswertgutachten orientiert sich grundsätzlich zunächst am Wert der Immobilie und dem für die Wertermittlung verbundenen Aufwand. Kosten werden in Anlehnung an die zwischenzeitlich nicht mehr gültige HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, gültig bis 08/2009 und Fortschreibung 2013) berechnet. Diese Regelung wird vom Bundesverband deutscher Grundstückssachverständiger (BDGS) empfohlen; Orientierung daher in der Regel an der Schwierigkeitsstufe (der Normalfall ist meist, wie im richtigen Leben, die Ausnahme).






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