Immobiliengutachter Thomas Bösl Immobilienbewertungen

Nießbrauch

Der Nießbrauch (§§ 1030 bis 1089BGB) gewährt dem Nießbraucher das nicht veräußerliche und nicht vererbliche Recht, die Nutzung aus einer Sache (§ 1030 BGB) - ganz oder teilweise - zu ziehen. Es ist das umfassende Nutzungsrecht, das den Eigentümer von der Nutzung der Sache ausschließt, wobei aber Entgeltlichkeit vereinbart werden kann. Der Nießbrauch endet im Allgemeinen mit dem Tode des Berechtigten.











Immobiliensachverständiger für Immobilienbewertung in Schorndorf, Oberpfalz Cham Immobiliengutachter für Immobilienschätzung, Beleihungswert, Gebäudebewertung, Grundstücksbewertung, Mietgutachten und Wertgutachten für Immobilien




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